Coronabetreuungsverordnung – Masken

Coronabetreuungsverordnung – Masken

Mit der ab heute geltenden Coronabetreuungsverordnung wird in § 1 (3) geregelt, dass alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, verpflichtet sind, eine medizinische Maske (OP-Maske oder FFP 2 Maske) zu tragen. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere für den Bereich der Primarstufe.

Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Maske gilt nicht:

1. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist;

2. in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb der derselben Bezugsgruppe in anderen Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt.

3. bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes oder des Außengeländes durch eine Person.